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240 Stpo Und Das Fragerecht Der Beisitzenden Richter

Strafprozessordnung (StPO) § 240 - Fragerecht

§ 240 StPO und das Fragerecht der beisitzenden Richter

Recht auf Fragestellung

Gemäß § 240 StPO hat der Vorsitzende des Gerichts den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten zu stellen. Dieses Fragerecht dient dazu, die Rechtsfindung zu unterstützen und den beisitzenden Richtern die Möglichkeit zu geben, sich ein umfassendes Bild vom Sachverhalt zu machen.

Ausnahmen vom Fragerecht

Das Fragerecht der beisitzenden Richter ist jedoch nicht uneingeschränkt. Der Vorsitzende kann die Fragestellung verweigern, wenn er sie für unzulässig oder unnötig hält. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Frage bereits beantwortet wurde oder wenn sie auf eine unzulässige Weise gestellt wird.

Bedeutung des Fragerechts

Das Fragerecht der beisitzenden Richter ist ein wichtiges Instrument in der Strafverhandlung. Es ermöglicht den beisitzenden Richtern, aktiv am Verfahren teilzunehmen und zum Verständnis des Sachverhalts beizutragen. Zudem kann es dazu beitragen, Unstimmigkeiten aufzuklären und die Wahrheitsfindung zu fördern.


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